Rechtsprechung
BGH zur Vertraulichkeit interner Meldekanäle
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Identität hinweisgebender Personen auch gegenüber der internen Revision zu schützen ist.
Quelle: bundesgerichtshof.deHinSchG, RL (EU) 2019/1937 ↗, EU+DE
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber ab 50 Mitarbeitenden — Finanzdienstleister unabhängig von der Größe — zu internen Meldestellen, über die Verstöße vertraulich, auf Wunsch auch anonym, gemeldet werden können.
Hinweisgebende Personen sind vor Repressalien wie Kündigung oder Benachteiligung geschützt; bei Verstößen greift eine Beweislastumkehr zugunsten der meldenden Person. Eingänge sind fristgebunden zu bestätigen und zu bearbeiten sowie datenschutzkonform zu dokumentieren.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Identität hinweisgebender Personen auch gegenüber der internen Revision zu schützen ist.
Quelle: bundesgerichtshof.de