GeldwäschepräventionLeitlinienEBAEBA/GL/2023/04
Leitlinien gegen pauschales De-Risking: Anwendung ab 03.11.2023
EBA/GL/2023/04, EU
Institute dürfen Kunden nicht allein wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie ablehnen, sondern müssen das Risiko im Einzelfall bewerten und Alternativen zur Kündigung prüfen. Ergänzt um die gleichzeitig veröffentlichte Leitlinie für gemeinnützige Organisationen.
- 03.11.2023
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zum Zugang zu Finanzdienstleistungen (De-Risking)
Vorgaben, wie Institute Geldwäscherisiken steuern, ohne ganze Kundengruppen pauschal abzulehnen: Einzelfallprüfung statt Ausschluss, Dokumentation von Ablehnungen und Kündigungen, Umgang mit Kunden ohne festen Wohnsitz oder mit besonderen Nachweisen.
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