BaFin-Rundschreiben zum Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (PPP) von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (05/2025 (VA))
RL 2009/138/EG, DelVO 2015/35, EU
Dieses Rundschreiben der BaFin konkretisiert die Auslegung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle – PPP) für Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II. Es legt die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbindlich aus, um eine konsistente Anwendung zu gewährleisten. Unternehmen sollen eigenverantwortlich und risikoorientiert entscheiden, wie sie die Vorgaben umsetzen.
Das Rundschreiben gilt für alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder Drittstaat, die unter Solvabilität II fallen, mit Ausnahmen für bestimmte Sterbekassen, Pensionskassen und kleine Versicherungsunternehmen. Es behandelt Aspekte wie das Management des Anlagerisikos, die Bewertung nicht alltäglicher Anlagen, die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Anlageportfolios, Interessenkonflikte, fondsgebundene Verträge, Derivate, Verbriefungen, Liquiditätsrisikomanagement, Aktiv-Passiv-Management und Nachhaltigkeit. Die BaFin stützt ihre Auslegung auf die EIOPA-Leitlinien zum Governance-System.
Das Rundschreiben tritt am 06.03.2025 in Kraft. Es ersetzt und präzisiert frühere Auslegungsentscheidungen und Rundschreiben zu verwandten Themen, wie etwa zur Verwendung externer Ratings, Staatenrisiken, Infrastrukturinvestitionen und der fachlichen Eignung der Geschäftsleitung.
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