ZahlungsverkehrGesetzBundesrechtBGBl. 2017 I S. 2446
Neues ZAG zur Umsetzung der PSD2 verkündet
ZAG, ZAGAnzV, ZIEV, ZAG-MonAwV, DE
Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie fasst das ZAG neu: Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste werden erlaubnis- bzw. registrierungspflichtig, Ausnahmetatbestände werden enger gefasst, die starke Kundenauthentifizierung wird verankert. In Kraft seit 13.01.2018; das ZAG 2009 wurde gleichzeitig aufgehoben.
- 13.01.2018
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Das deutsche Aufsichtsgesetz für Zahlungsdienste und E-Geld: Erlaubnis- und Registrierungspflichten, zulässige Tätigkeiten, Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Agenten, Auslagerung, Anzeige- und Meldepflichten sowie die BaFin-Auslegung im ZAG-Merkblatt.
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