Die DLT-Pilotregelung (VO (EU) 2022/858, anwendbar seit dem 23.03.2023) erlaubt es Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Zentralverwahrern, Handelssysteme (DLT-MTF), Abwicklungssysteme (DLT-SS) oder kombinierte Handels- und Abwicklungssysteme (DLT-TSS) für tokenisierte Finanzinstrumente zu betreiben — mit befristeten, an Auflagen geknüpften Ausnahmen von MiFIR und CSDR, etwa vom Intermediärszwang und von einzelnen Meldepflichten. Zulässig sind nur kleinere Emissionen (u. a. Aktien, Anleihen, Fondsanteile) unterhalb fester Schwellenwerte; die besondere Erlaubnis erteilt die nationale Aufsicht — in Deutschland die BaFin —, ESMA gibt Leitlinien und Stellungnahmen dazu ab und führt das Register der zugelassenen DLT-Marktinfrastrukturen.
In Deutschland schafft das eWpG seit 2021 die zivilrechtliche Grundlage für elektronische Wertpapiere ohne Urkunde: Zentralregisterwertpapiere bei einer Wertpapiersammelbank sowie Kryptowertpapiere in einem dezentral geführten Kryptowertpapierregister, dessen Führung eine BaFin-Erlaubnis nach dem KWG voraussetzt; das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat das Regime auf elektronische Aktien erweitert. Parallel erproben EZB und Bundesbank — u. a. mit der Trigger-Lösung — die Abwicklung von DLT-Transaktionen in Zentralbankgeld; aus der Auswertung der Pilotregelung durch ESMA und EU-Kommission kann eine Verlängerung oder Überführung in ein dauerhaftes Regime folgen.