Anrechenbarkeit von Immobilien als Kreditsicherheit und IPRE-Definition (Q&A 2026_7898)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA präzisiert die Anrechenbarkeit von Immobilien als Kreditsicherheit im Rahmen des IRB-Ansatzes. Sie stellt klar, dass die Anrechenbarkeit von Immobilien als Sicherheit für die Minderung des Kreditrisikos (CRM) gemäß Artikel 199 Absatz 2 CRR nicht strikt an die Definition von ertragsgenerierenden Immobilienengagements (IPRE) in Artikel 4 Nummer 75b CRR gekoppelt ist.
Für die Anrechnung als Sicherheit ist entscheidend, dass die Rückzahlung des gesicherten Betrags nicht wesentlich von den Cashflows der einzelnen Immobilie abhängt. Bei einem Pool von Sicherheiten muss die Rückzahlung des gesamten durch Immobilien gesicherten Betrags gemäß Artikel 231 CRR nicht wesentlich von den gesamten Cashflows der Immobilien in diesem Pool abhängen. Die EBA betont, dass sich der Begriff „Immobilie“ in Artikel 199 Absatz 2 CRR auf die gesamte als Sicherheit dienende Immobilie bezieht und nicht auf einzelne Mieteinheiten innerhalb dieser Immobilie, es sei denn, diese Einheiten sind separat und unabhängig als Sicherheit verpfändet.
Selbst bei mehreren Mieteinheiten oder diversifizierten Mietstrukturen innerhalb einer Immobilie, wenn die Rückzahlung des Engagements wesentlich von den gesamten Cashflows dieser Immobilie abhängt, erfüllt die Sicherheit die Bedingung des Artikels 199 Absatz 2 Buchstabe b CRR nicht. Die EBA weist darauf hin, dass Artikel 147 Absatz 11 CRR3 die EBA beauftragt, technische Regulierungsstandards (RTS) zur Bestimmung der IPRE-Kategorie zu entwickeln, was die Interaktion weiter klären könnte.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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