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ÜbersichtEigenmittel & Aufsichtsrecht
EU-Amtsblatt

VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619 ↗, EU

CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht

33 Updates2 in den letzten 30 TagenStand 09.10.2026seit 27.06.2013

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CRR III setzt die finalen Basel-III-Standards in der EU um. Kernstück ist der Output Floor: Interne Modelle dürfen die Eigenmittelanforderungen langfristig nur noch auf 72,5 % des Standardansatzes senken, mit Übergangsregelungen bis 2030.

Daneben werden Kreditrisiko-Standardansatz und IRB-Ansatz granularer, das operationelle Risiko erhält einen einheitlichen Standardansatz und das Marktrisiko wird über FRTB neu geregelt. Institute müssen Datenhaushalt und Meldewesen entsprechend umbauen.

09.10.2026
Q&ANeuEBA

Anrechenbarkeit von Immobilien als Kreditsicherheit und IPRE-Definition (Q&A 2026_7898)

Die EBA präzisiert die Anrechenbarkeit von Immobilien als Kreditsicherheit im Rahmen des IRB-Ansatzes. Sie stellt klar, dass die Anrechenbarkeit von Immobilien als Sicherheit für die Minderung des Kreditrisikos (CRM) gemäß Artikel 199 Absatz 2 CRR nicht strikt an die Definition von ertragsgenerierenden Immobilienengagements (IPRE) in Artikel 4 Nummer 75b CRR gekoppelt ist.

Original öffnen: eba.europa.eu ↗
06.10.2026
11.09.2026
Durchführungs-VOEU-Amtsblatt32026R2041

Technische Informationen für versicherungstechnische Rückstellungen und Eigenmittel (Solvency II) (32026R2041)

Diese Durchführungsverordnung legt technische Informationen fest, die für die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen und der Eigenmittel gemäß der Solvency-II-Richtlinie erforderlich sind. Sie beinhaltet spezifische Vorgaben für die Zinsstrukturkurve ohne Kreditrisiko, die für die Bewertung von Verpflichtungen und Vermögenswerten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen maßgeblich ist. Zudem werden Parameter für die Berechnung der Volatilitätsanpassung und die risikofreien Zinssätze für verschiedene Währungen definiert.

Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
11.09.2026
03.09.2026
31.08.2026
31.07.2026
27.07.2026
07.07.2026
20.05.2026
07.05.2026
LeitlinienEBAEBA/GL/2026/05

Geänderte Leitlinien zur Ausfalldefinition: 90 Tage Verzug beim regresslosen Factoring, Anpassung an CRR III

Beim regresslosen Factoring wird die Ausnahmefrist für überfällige Rechnungen von 30 auf 90 Tage verlängert, um die Praxis des Forderungskaufs abzubilden. Die Schwelle von 1 % Barwertverlust für die Einstufung einer Restrukturierung als Ausfall bleibt bestehen. Die Leitlinien werden an die Änderungen durch CRR III angepasst und gelten ab 19.10.2026.

Anwendung ab 19.10.2026
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
29.04.2026
LeitlinienEBAEBA/GL/2017/15-rev1

Leitlinien zu verbundenen Kunden gestrafft: Abschnitte zu Kontrolle und wirtschaftlicher Abhängigkeit entfallen

Da die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1728 die Voraussetzungen für Kontrollbeziehungen und wirtschaftliche Abhängigkeit nun unmittelbar regelt, streicht die EBA per Beschluss die Abschnitte 4, 6 und 7 der Leitlinien. Die konsolidierte Fassung EBA/GL/2017/15-rev1 enthält nur noch die verbleibenden Klarstellungen.

Original öffnen: eba.europa.eu ↗
22.04.2026
BerichtBundesbank

Bundesbank-Monatsbericht erläutert das BRUBEG: Entlastungen, Drittstaatenzweigstellen, ESG-Risikopläne

Der Aufsatz im Monatsbericht April 2026 ordnet das Gesetz ein: Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18 KWG erst ab 1,5 Mio. € statt 750.000 €, Bagatellgrenze von 100.000 € statt 50.000 € für Organkredite und Ausnahme für automatisierte Kreditentscheidungen bis 20.000 €, Anzeigepflichten für Beteiligungserwerbe und Fusionen, periodische Zwangsgelder bis 50.000 € täglich bzw. 5 % des Nettotagesumsatzes, zwei Risikoklassen für CRD-Drittstaatenzweigstellen mit Mindestkapital (Klasse 1: 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten, mindestens 10 Mio. €) sowie ESG-Risikopläne, die kleine Institute erst ab 11.01.2027 und mit Erleichterungen aufstellen müssen. Derselbe Monatsbericht enthält den Aufsatz „Nachhaltigkeitsrisiken in der Bankenaufsicht“.

Original öffnen: bundesbank.de ↗
30.03.2026
GesetzBGBlBGBl. 2026 I Nr. 81

BRUBEG verkündet: CRD VI im KWG umgesetzt, neues Regime für Drittstaatenzweigstellen

Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25.03.2026 (Bundestag 29.01.2026, Bundesrat 06.03.2026) setzt die CRD VI um: eigenständiges Erlaubnis- und Aufsichtsregime für CRD-Drittstaatenzweigstellen (§§ 53c ff. KWG), Fit-&-Proper-Regime für Inhaber von Schlüsselfunktionen (§ 25e KWG), ESG-Risikoplan (§ 26d KWG), erweiterte Eingriffs- und Sanktionsbefugnisse der BaFin sowie Entlastungen bei § 18 KWG, Organkrediten und Anzeigen. Es ändert daneben AnzV, SolvV, GroMiKV, InstitutsVergV, PrüfbV, SAG, FinDAG, ZAG, WpIG, KAGB, PfandBG und VAG. In Kraft seit 31.03.2026, einzelne Artikel seit 01.04.2026 und 01.07.2026; das Drittstaatenregime gilt ab 11.01.2027.

Anwendung ab 31.03.2026
Original öffnen: recht.bund.de ↗
30.03.2026
GesetzBGBlBGBl. 2026 I Nr. 81

BRUBEG: Erlaubnispflicht und Risikoklassen für CRD-Drittstaatenzweigstellen im KWG (§§ 53c ff.)

Zweigstellen von Instituten aus Drittstaaten, die in Deutschland Einlagen-, Kredit- oder Garantiegeschäft betreiben, brauchen eine eigene Erlaubnis. Klasse 1 (Bilanzsumme ab 5 Mrd. €, wesentliches Einlagengeschäft oder nicht klein und nicht komplex) muss Kapital von 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten, mindestens 10 Mio. €, gesondert vorhalten; Klasse 2 erhält Erleichterungen bei Kapital, Liquidität und Meldungen. Ab 10 Mrd. € Zweigstellenaktiva oder 40 Mrd. € in der EU kann die BaFin eine Tochtergesellschaft verlangen (§ 53ci KWG). Die §§ 53c bis 53cq gelten ab 11.01.2027, die Meldepflichten an die Bundesbank (§§ 53ck, 53cl KWG) bereits jetzt (§ 64c Abs. 5 KWG). Bis 10.01.2027 erteilte Erlaubnisse gelten nur fort, wenn die BaFin dies beschließt und die Zweigstelle die neuen Anforderungen erfüllt (§ 53cc Abs. 6 KWG); bestehende Zweigstellen werden dafür aufsichtlich überprüft, Fragen zum Markteintritt beantwortet die BaFin unter licensingTCB@bafin.de.

Anwendung ab 11.01.2027
Original öffnen: recht.bund.de ↗
29.01.2026
GesetzBundestagBT-Drs. 21/3897

Bundestag beschließt BRUBEG: CRD-VI-Umsetzung mit Entlastungen für kleine Banken

Der Bundestag nahm den Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/3058) in der Fassung des Finanzausschusses mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen an. Gegenüber dem Entwurf wurden die ESG-Pflichten kleiner, nicht komplexer Institute auf qualitative Risikopläne reduziert, Förderbanken von ESG-Berichtspflichten ausgenommen, automatisierte Kreditentscheidungen bis 20.000 € von den Organkreditvorschriften befreit und die Strategieüberprüfung kleiner Institute auf alle zwei Jahre gestreckt; die jährliche Entlastung wird mit rund 89 Mio. € beziffert. Der Bundesrat rief am 06.03.2026 den Vermittlungsausschuss nicht an.

Original öffnen: bundestag.de ↗
12.01.2026
AnhörungBundestagBT-Drs. 21/3058

Finanzausschuss hört Sachverständige zum BRUBEG: Streit um ESG-Pflichten kleiner Institute

In der öffentlichen Anhörung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/3058) stritten BVR, DSGV, Bankenverband, VÖB, vdp, BaFin und Finance Watch vor allem über den Umgang mit ESG-Risiken: Die Kreditwirtschaft warnte vor hohem Aufwand und Doppelregulierung bei kleinen und mittleren Instituten und forderte Ausnahmen für Förderbanken, Finance Watch mahnte die Berücksichtigung langfristiger Klimarisiken an. Mehrere Proportionalitätsforderungen übernahm der Finanzausschuss später in seine Beschlussempfehlung.

Original öffnen: bundestag.de ↗
09.01.2026
11.12.2025
03.11.2025
10.10.2025
GesetzentwurfBMFBR-Drs. 552/25

Regierungsentwurf des BRUBEG dem Bundesrat zugeleitet

Der Regierungsentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2024/1619 im KWG um und bündelt Entlastungen: höhere Schwelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18 KWG, vereinfachte Organkreditregeln und gestraffte Anzeigepflichten; der Nationale Normenkontrollrat beziffert die jährliche Entlastung auf rund 89 Mio. € bei einmaligem Erfüllungsaufwand von rund 28 Mio. €. Der Bundesrat nahm am 21.11.2025 Stellung und forderte weitere Proportionalitätsmaßnahmen für kleine Institute; der Entwurf ging am 03.12.2025 als BT-Drs. 21/3058 in den Bundestag, erste Lesung am 19.12.2025.

Original öffnen: bundesfinanzministerium.de ↗
19.09.2025
22.08.2025
02.07.2025
27.06.2025
LeitlinienEBAEBA/GL/2025/03

Finale Leitlinien zu ADC-Risikopositionen: 100 % Risikogewicht ab 04.11.2025 unter Bedingungen

Das ermäßigte Risikogewicht setzt voraus, dass mindestens 50 % der Verträge Vorverkaufs- oder Vorvermietungsverträge mit Anzahlung (mindestens 10 % des Kaufpreises bzw. drei Monatsmieten) sind und der Kreditnehmer mindestens 25 % des Fertigstellungswerts als Eigenkapital einsetzt. Anwendung ab 04.11.2025.

Anwendung ab 04.11.2025
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
19.06.2024
VerordnungEU-AmtsblattVO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619

CRR III und CRD VI im Amtsblatt: Basel-III-Finalisierung mit Output Floor

Die Verordnung (EU) 2024/1623 und die Richtlinie (EU) 2024/1619 schließen die Basel-III-Umsetzung ab: Output Floor von 72,5 %, überarbeiteter Kreditrisiko-Standardansatz, neue Marktrisiko- und CVA-Regeln, operationelles Risiko im Standardansatz sowie ESG- und Drittstaatenvorgaben in der CRD. CRR III gilt seit 01.01.2025, die CRD VI war bis 10.01.2026 umzusetzen.

Anwendung ab 01.01.2025
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
17.05.2024
14.12.2020
GesetzBGBl. 2020 I S. 2773

Risikoreduzierungsgesetz: CRD V und BRRD II im KWG und SAG umgesetzt

Der Vorgänger des BRUBEG setzt das EU-Bankenpaket 2019 um: Zulassungspflicht für Finanzholding-Gesellschaften (§ 2f KWG), Kapitalpuffer für die Verschuldungsquote global systemrelevanter Institute, mehr Proportionalität für kleine, nicht komplexe Institute, Identifizierung von Risikoträgern im KWG und angepasste Sanktionen; im SAG werden MREL und die Abwicklungsvorgaben der BRRD II nachgezogen. Gesetz vom 09.12.2020, verkündet in BGBl. 2020 I Nr. 61, in Kraft überwiegend seit 28.12.2020.

Anwendung ab 28.12.2020
Original öffnen: bgbl.de ↗
07.06.2019
14.11.2017
28.09.2016
LeitlinienEBAEBA/GL/2016/07

Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition: einheitliche Auslegung von Art. 178 CRR

Harmonisiert die Ausfallerkennung in der EU: Zählung der Verzugstage, Wesentlichkeitsschwellen, Indikatoren für unwahrscheinliche Rückzahlung, Behandlung von Restrukturierungen und Bedingungen für die Rückkehr in den Nicht-Ausfall-Status. Anwendung spätestens ab 01.01.2021 zusammen mit den RTS zur Wesentlichkeitsschwelle.

Anwendung ab 01.01.2021
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
03.09.2013
GesetzBGBl. 2013 I S. 3395

CRD-IV-Umsetzungsgesetz: KWG an CRR und CRD IV angepasst

Das Gesetz vom 28.08.2013 passt das KWG an die unmittelbar geltende CRR an und setzt die CRD IV um: neuer Begriff des CRR-Kreditinstituts (§ 1 Abs. 3d KWG), Kapitalpuffer (§§ 10c bis 10i KWG), verschärfte Anforderungen an Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane mit Mandatsobergrenzen (§§ 25c, 25d KWG), Vergütungsregeln und ein erweiterter Bußgeldkatalog. Verkündet in BGBl. 2013 I Nr. 53, in Kraft seit 01.01.2014; Übergangsvorschriften in § 64r KWG.

Anwendung ab 01.01.2014
Original öffnen: bgbl.de ↗
27.06.2013
VerordnungEU-AmtsblattVO (EU) Nr. 575/2013, RL 2013/36/EU

CRR und CRD IV: Basel III wird europäisches Recht

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU ersetzen die Bankenrichtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. Sie schaffen ein einheitliches Regelwerk für Eigenmittel, Kapitalpuffer, Liquidität (LCR) und Großkredite und regeln Aufsicht, Governance und Vergütung. Anwendbar seit 01.01.2014.

Anwendung ab 01.01.2014
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗