Anrechenbarkeit von Immobilien als Kreditsicherheit und IPRE-Definition (Q&A 2026_7898)
Die EBA präzisiert die Anrechenbarkeit von Immobilien als Kreditsicherheit im Rahmen des IRB-Ansatzes. Sie stellt klar, dass die Anrechenbarkeit von Immobilien als Sicherheit für die Minderung des Kreditrisikos (CRM) gemäß Artikel 199 Absatz 2 CRR nicht strikt an die Definition von ertragsgenerierenden Immobilienengagements (IPRE) in Artikel 4 Nummer 75b CRR gekoppelt ist.
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