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BaFin

BaFin-Rundschreiben ↗, DE

MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement

15 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 30.06.2026seit 20.12.2005

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Die MaRisk übersetzen die allgemeinen Organisationspflichten des § 25a KWG in konkrete Anforderungen: Strategie- und Risikotragfähigkeitsprozesse, Funktionstrennung, Interne Revision sowie besondere Anforderungen an Kredit- und Handelsgeschäft.

Als Verwaltungsanweisung mit Öffnungsklauseln folgen sie dem Proportionalitätsprinzip und werden regelmäßig novelliert, zuletzt etwa um ESG-Risiken, Immobiliengeschäfte und die EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe. Für Prüfungen der Bankenaufsicht sind sie der zentrale Maßstab.

30.06.2026
KonsultationBaFin

Vergleichsversion der 9. MaRisk-Novelle (Konsultationsfassung zur Veröffentlichungsfassung)

Die BaFin hat eine Vergleichsversion der Konsultationsfassung zur Veröffentlichungsfassung der 9. MaRisk-Novelle herausgegeben. Dieses Rundschreiben konkretisiert die Anforderungen an das Risikomanagement von Instituten auf Basis von § 25a Abs. 1 KWG und präzisiert zudem die Vorgaben des § 25b KWG (Auslagerung) und § 26c KWG (ESG-Risiken). Es legt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements fest und schafft eine Grundlage für die Überwachungsfunktionen des Aufsichtsorgans.

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30.06.2026
RundschreibenBaFin06/2026

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk 9. Novelle)

Das Rundschreiben 06/2026 (BA) der BaFin, auch bekannt als 9. MaRisk-Novelle, legt die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Instituten fest. Es präzisiert die Anforderungen des § 25a Abs. 1 KWG für einen flexiblen und praxisnahen Rahmen des Risikomanagements sowie die Vorgaben des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken). Ziel ist die Sicherstellung angemessener Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wirksamer Verfahren zur Risikosteuerung und -überwachung.

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30.06.2026
RundschreibenBaFin

Vergleich der 8. und 9. MaRisk-Novelle (CIRCULAR)

Die BaFin hat eine Vergleichsversion der 8. zur 9. MaRisk-Novelle veröffentlicht. Dieses Dokument stellt die Änderungen zwischen den beiden Versionen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) dar. Es beinhaltet eine detaillierte Gegenüberstellung der Abschnitte zu den allgemeinen Anforderungen an das Risikomanagement, wie Risikotragfähigkeit, Strategien und das interne Kontrollsystem, sowie spezifische Anforderungen an das Kredit-, Handels- und Immobiliengeschäft.

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30.06.2026
RundschreibenBaFinRS 06/2026 (BA)

9. MaRisk-Novelle veröffentlicht: prinzipienorientierte Neufassung mit mehr Proportionalität (RS 06/2026)

BaFin und Bundesbank haben die MaRisk grundlegend überarbeitet und deutlich verschlankt. Öffnungsklauseln für kleine und sehr kleine Institute wurden erweitert, die Proportionalitätsstufen an eine transparente Einordnung geknüpft. Umgesetzt werden zudem die EBA-Leitlinien zur Umweltszenarioanalyse (EBA/GL/2025/04) und zur internen Governance. Neu ist das Modul AT 4.3.4 „Verwendung von Modellen“, das ausdrücklich auch für automatisierte Modelle und künstliche Intelligenz gilt: Eignungsprüfung vor dem Einsatz, Datenqualität, Regeln für Überschreibungen, regelmäßige Validierung und Erklärbarkeit der Wirkungszusammenhänge zwischen Ein- und Ausgangsgrößen – etwa bei Scoring-, Risikoklassifizierungs-, Stresstest- und Bewertungsmodellen. Neue und verschärfte Anforderungen sind bis zum 01.01.2027 umzusetzen, Erleichterungen gelten sofort.

Anwendung ab 01.01.2027
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01.04.2026
29.05.2024
29.06.2023
RundschreibenBaFinRS 05/2023 (BA)

7. MaRisk-Novelle: EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe, ESG-Risiken, Immobiliengeschäfte und Modellrisiken (RS 05/2023)

Die 7. Novelle setzt die EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06) um, verankert ESG-Risiken ausdrücklich in Strategie, Risikoinventur und Steuerung, regelt eigene Immobiliengeschäfte der Institute, den Umgang mit Modellen sowie Handelsgeschäfte außerhalb der Geschäftsräume. Für neue Anforderungen galt eine Umsetzungsfrist bis 01.01.2024.

Anwendung ab 01.01.2024
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26.09.2022
16.08.2021
27.10.2017
14.12.2012
15.12.2010
RundschreibenBaFinRS 11/2010 (BA)

3. MaRisk-Novelle: Lehren aus der Finanzkrise zu Stresstests, Risikokonzentrationen und Liquidität (RS 11/2010)

Die 3. Novelle setzt CRD-II/III-Vorgaben und CEBS-Leitlinien um: Stresstests werden zu einem eigenen Modul (AT 4.3.3), Risikokonzentrationen, Liquiditätspuffer und die Geschäfts- und Risikostrategie werden verschärft, die Anforderungen an Vergütungssysteme wandern in die Institutsvergütungsverordnung. Die Fassung wurde am 14.12.2012 abgelöst.

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14.08.2009
30.10.2007
20.12.2005
RundschreibenBaFinRS 18/2005 (BA)

Erstfassung der MaRisk: Ablösung von MaH, MaIR und MaK (RS 18/2005)

Die BaFin veröffentlicht die Mindestanforderungen an das Risikomanagement als einheitliches Rundschreiben zu § 25a Abs. 1 KWG. Sie fassen die bisherigen Mindestanforderungen an das Handelsgeschäft (MaH), die Interne Revision (MaIR) und das Kreditgeschäft (MaK) zusammen und setzen die qualitativen Anforderungen der zweiten Säule von Basel II um. Die Erstfassung wurde am 30.10.2007 abgelöst.

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