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ÜbersichtEigenmittel & Aufsichtsrechtnur bei Pfandbriefemission
BaFin

PfandBG, RL (EU) 2019/2162, VO (EU) 2019/2160 ↗, EU+DE

Gedeckte Schuldverschreibungen (Pfandbriefgesetz, Covered-Bond-Richtlinie)

6 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 14.09.2026seit 22.05.2005

14.09.2026
14.09.2026
30.03.2026
GesetzBGBlBGBl. 2026 I Nr. 81

BRUBEG entlastet Pfandbriefbanken: keine halbjährliche Einreichung des Deckungsregisters mehr

Artikel 23 und 24 des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes streichen die Pflicht, Aufzeichnungen aller Eintragungen des Deckungsregisters halbjährlich in elektronischer Form bei der BaFin einzureichen und vom Treuhänder bestätigen zu lassen (§ 5 Abs. 2 PfandBG a. F.); die Bank muss nur noch sicherstellen, dass die Informationen zur Wiederherstellung des Registers sicher verwahrt sind. Teil 4 der Deckungsregisterverordnung (§§ 15 bis 17) entfällt, für bereits eingereichte Aufzeichnungen gelten die alten Regeln bis 31.03.2027. Die BaFin hatte die Einreichung mit Aufsichtsmitteilung vom 29.12.2025 bereits im Vorgriff ausgesetzt.

Anwendung ab 31.03.2026
Original öffnen: recht.bund.de ↗
08.07.2022
18.12.2019
22.05.2005