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BaFin

BauSparkG, BausparkV ↗, DE

Bausparkassen (Bausparkassengesetz, Bausparkassen-Verordnung)

10 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 20.01.2025seit 11.07.2007

20.01.2025
AllgemeinverfügungBaFin

Allgemeinverfügung bezüglich des kollektiven Lageberichts von Bausparkassen

Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung zum kollektiven Lagebericht von Bausparkassen erlassen. Ab dem Jahr 2025 müssen Bausparkassen den Bericht spätestens zwölf Wochen nach dem 30. Juni einreichen. Die Simulationen und Prognosen gemäß § 2 BausparkV sind analog zum Bausparkassen-Stresstest mit Stichtag 31. Dezember zu erstellen. Zusätzlich sind wesentliche Kennzahlen und Erläuterungen zur Kollektiventwicklung mit Stichtag 30. Juni zu übermitteln.

Original öffnen: bafin.de ↗
20.01.2025
AllgemeinverfügungBaFin

Kollektiver Lagebericht: neuer Einreichungstermin, elektronische Übermittlung und BaFin-Szenario

Ab 2025 reichen Bausparkassen den kollektiven Lagebericht spätestens zwölf Wochen nach dem 30.06. ein, Simulationen und Prognosen mit Stichtag 31.12., dazu Kennzahlen zur Kollektiventwicklung zum 30.06. Simulationsergebnisse und Lagebericht sind elektronisch zu übermitteln, zusätzlich ist ein von der BaFin bis 30.04. vorgegebenes Szenario über fünf Jahre zu rechnen.

Anwendung ab 20.01.2025
Original öffnen: bafin.de ↗
01.08.2024
23.07.2021
25.05.2021
29.12.2015
VerordnungBundesrechtBGBl. 2015 I S. 2576

Neue Bausparkassen-Verordnung: Simulationsmodelle und kollektiver Lagebericht

Die BausparkV 2015 ersetzt die Verordnung von 1990. Sie verlangt bauspartechnische Simulationsmodelle mit Prognosen, einen jährlichen kollektiven Lagebericht an die BaFin, Mindestanforderungen an Bauspartarife und regelt Vor- und Zwischenfinanzierungen, den Fonds zur bauspartechnischen Absicherung sowie Grenzen für Großbausparverträge und Blankodarlehen.

Anwendung ab 31.12.2015
Original öffnen: gesetze-im-internet.de ↗
21.12.2015
10.11.2015
03.12.2014
11.07.2007
AuslegungBaFin

Anerkennung von Versicherungsbürgschaften und Kreditversicherungen als Zusatzsicherheit (§ 7 BSpKG)

Die BaFin präzisiert ihre Verwaltungspraxis zur Anerkennung von Zusatzsicherheiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Bausparkassengesetz (BSpKG). Bausparkassen dürfen Immobilien grundsätzlich nur bis zu 80 % des Beleihungswertes beleihen. Eine höhere Beleihung ist möglich, wenn zusätzliche Sicherheiten den über der Beleihungsgrenze liegenden Darlehensteil absichern.

Original öffnen: bafin.de ↗