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Eigenmittel & AufsichtsrechtAuslegungBaFin

Anerkennung von Versicherungsbürgschaften und Kreditversicherungen als Zusatzsicherheit (§ 7 BSpKG)

BaFinBauSparkG, BausparkV, DE

Die BaFin präzisiert ihre Verwaltungspraxis zur Anerkennung von Zusatzsicherheiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Bausparkassengesetz (BSpKG). Bausparkassen dürfen Immobilien grundsätzlich nur bis zu 80 % des Beleihungswertes beleihen. Eine höhere Beleihung ist möglich, wenn zusätzliche Sicherheiten den über der Beleihungsgrenze liegenden Darlehensteil absichern.

Die BaFin erweitert den Katalog anerkannter Zusatzsicherheiten um Bürgschaften und Kreditversicherungen von geeigneten Versicherungsunternehmen. Diese Unternehmen müssen einer Bankenaufsicht vergleichbaren staatlichen Rechts- und Finanzaufsicht unterliegen, die sich auf Geschäftsleitung, Kapitalausstattung und Zahlungsfähigkeit erstreckt. Kreditversicherungen müssen zudem unkomplizierte Versicherungsbedingungen mit wenigen, leicht überprüfbaren Ausschlusstatbeständen aufweisen, um eine einfache Werthaltigkeitsprüfung zu ermöglichen. Der Versicherungsschutz darf nur bei Stellung anderer zulässiger Sicherheiten aufgehoben oder widerrufen werden.

Die Bausparkassen sind verpflichtet, die Eignung einer Kreditversicherung im Einzelfall mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Alle Kosten und Gebühren für Zusatz- bzw. Ersatzsicherheiten müssen von den Bausparern getragen werden, wobei jegliches Kostenrisiko für die Bausparkasse ausgeschlossen sein muss. Die BaFin behält sich Maßnahmen und die Rücknahme der Anerkennung vor, falls sich akzeptierte Kreditversicherungen als unzureichend erweisen.

Zum Rahmenwerk: Bausparkassen (Bausparkassengesetz, Bausparkassen-Verordnung)

Spezialbankrecht der Bausparkassen: zulässige Geschäfte und Anlagen, Bauspartarife und deren Genehmigung, Kollektivrisikomanagement mit bauspartechnischen Simulationen, kollektiver Lagebericht an die BaFin, Fonds zur bauspartechnischen Absicherung sowie Grenzen für Großbausparverträge und Blankodarlehen. Daneben gelten KWG, CRR und MaRisk.

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