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Eigenmittel & AufsichtsrechtAllgemeinverfügungBaFin

Allgemeinverfügung bezüglich des kollektiven Lageberichts von Bausparkassen

BaFinBauSparkG, BausparkV, DE

Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung zum kollektiven Lagebericht von Bausparkassen erlassen. Ab dem Jahr 2025 müssen Bausparkassen den Bericht spätestens zwölf Wochen nach dem 30. Juni einreichen. Die Simulationen und Prognosen gemäß § 2 BausparkV sind analog zum Bausparkassen-Stresstest mit Stichtag 31. Dezember zu erstellen. Zusätzlich sind wesentliche Kennzahlen und Erläuterungen zur Kollektiventwicklung mit Stichtag 30. Juni zu übermitteln.

Die Ergebnisse des bauspartechnischen Simulationsmodells sowie der kollektive Lagebericht sind ab 2025 elektronisch unter Verwendung einer von der BaFin bereitgestellten Tabelle einzureichen. Die BaFin gibt zudem ab 2025 ein einheitliches Szenario vor, das im Rahmen des kollektiven Lageberichts zu rechnen und einzureichen ist. Dieses Szenario, dessen Stichtag der 31. Dezember des Vorjahres ist und das für fünf Jahre zu rechnen ist, wird von der BaFin spätestens zum 30. April eines Jahres übermittelt. Für 2025 ist das Marktattraktivitäts- und Niedrigzinsszenario (vi) des Bausparkassen-Stresstests 2024 zugrunde zu legen.

Die Allgemeinverfügung zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit der Simulationsergebnisse zu erhöhen und die Aufsicht über Bausparkassen effizienter zu gestalten. Sie gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der BaFin als bekannt gegeben.

Zum Rahmenwerk: Bausparkassen (Bausparkassengesetz, Bausparkassen-Verordnung)

Spezialbankrecht der Bausparkassen: zulässige Geschäfte und Anlagen, Bauspartarife und deren Genehmigung, Kollektivrisikomanagement mit bauspartechnischen Simulationen, kollektiver Lagebericht an die BaFin, Fonds zur bauspartechnischen Absicherung sowie Grenzen für Großbausparverträge und Blankodarlehen. Daneben gelten KWG, CRR und MaRisk.

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