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BaFin ändert Auslegung zur Erstattung von Bauspar-Abschlussgebühren durch Vermittler

BaFinBauSparkG, BausparkV, DE

Die BaFin ändert ihre Auslegungsentscheidung vom 30. Mai 2005 zur Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler. Sie wird die Erstattung nicht mehr grundsätzlich als Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ansehen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Bausparkassengesetz (BSpKG) genehmigungspflichtig wäre.

Im Einzelfall kann die Erstattung jedoch weiterhin eine genehmigungspflichtige Abweichung von den ABB darstellen, insbesondere wenn sie der Bausparkasse zuzurechnen ist. Die BaFin behält sich eine Prüfung der Umstände vor und erwartet weiterhin, dass Bausparkassen die Vorschriften zur präventiven Tarifkontrolle einhalten und eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sicherstellen. Auch die Erfüllbarkeit der Bausparverträge muss gewährleistet bleiben, andernfalls drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Entzug der Erlaubnis zum Bauspargeschäft.

Die BaFin erwartet nicht mehr grundsätzlich, dass Bausparkassen eine Provisionsabgabe oder aus Provisionseinnahmen finanzierte Erstattung der Abschlussgebühr durch Vermittler an Kunden verhindern. Die bausparspezifischen Besonderheiten und die Einhaltung des BSpKG bleiben jedoch maßgeblich.

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Spezialbankrecht der Bausparkassen: zulässige Geschäfte und Anlagen, Bauspartarife und deren Genehmigung, Kollektivrisikomanagement mit bauspartechnischen Simulationen, kollektiver Lagebericht an die BaFin, Fonds zur bauspartechnischen Absicherung sowie Grenzen für Großbausparverträge und Blankodarlehen. Daneben gelten KWG, CRR und MaRisk.

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