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Alle Updates zu MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Eigenmittel & AufsichtsrechtRundschreibenBaFin06/2026

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk 9. Novelle)

BaFinBaFin-Rundschreiben, DE

Das Rundschreiben 06/2026 (BA) der BaFin, auch bekannt als 9. MaRisk-Novelle, legt die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Instituten fest. Es präzisiert die Anforderungen des § 25a Abs. 1 KWG für einen flexiblen und praxisnahen Rahmen des Risikomanagements sowie die Vorgaben des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken). Ziel ist die Sicherstellung angemessener Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wirksamer Verfahren zur Risikosteuerung und -überwachung.

Die MaRisk setzen zudem maßgebliche Artikel der Bankenrichtlinie (CRD IV, geändert durch CRD VI) um und integrieren verschiedene EBA-Leitlinien, darunter solche zu Stresstests, notleidenden Risikopositionen, Auslagerungen, Kreditvergabe und Überwachung, interner Governance, Zinsänderungsrisiken und ESG-Risiken. Die Umsetzung erfolgt proportional, wobei für CRD-Drittstaatenzweigstellen spezifische Regelungen zur Einbeziehung der Unternehmenszentralen getroffen werden. Institute müssen über die dargestellten Anforderungen hinausgehende Vorkehrungen treffen, wenn dies zur Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements erforderlich ist.

Die BaFin hat das Rundschreiben am 30.06.2026 veröffentlicht. Es enthält Vergleichsversionen zur 8. MaRisk-Novelle und zur Konsultationsfassung, was auf eine Überarbeitung und Finalisierung hindeutet.

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Zum Rahmenwerk: MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement

Die aufsichtliche Auslegung des § 25a KWG durch die BaFin: Organisation, Risikosteuerung, Kreditgeschäft, Handel und Auslagerung.

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