Klassifizierung von Spread-Komponenten variabel verzinslicher Instrumente für IRRBB-Meldungen (2026_7940)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA hat eine Anfrage zur Klassifizierung von Spread-Komponenten variabel verzinslicher Instrumente für vertragliche Repricing-Berichte abgelehnt. Die Frage bezog sich darauf, wie Institute die feste Spread-Komponente eines variabel verzinslichen Instruments bei der Meldung von IRRBB-Repricing-Cashflows klassifizieren sollen.
Die EBA stellte klar, dass die bestehende Regulierung, insbesondere Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/857 und Artikel 1(5) sowie 5(1)(b) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857, bereits eindeutig ist. Ein Instrument, dessen Zinssatz sich an einem Referenzwert orientiert, gilt als variabel verzinsliches Instrument. Eine vertraglich feste Spread-Komponente ändert diese Klassifizierung nicht in ein festverzinsliches Instrument. Die entsprechenden Meldepflichten für variabel verzinsliche Instrumente sind in den Anweisungen für J 05.00 festgelegt.
Die Anfrage wurde am 05.08.2026 abgelehnt, da die Thematik im regulatorischen Rahmen bereits ausreichend geklärt ist.
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