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Alle Updates zu EBA-Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
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BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen (Rundschreiben 14/2026 (BA))

BaFinEBA/GL/2026/01, EU

Die BaFin hat die EBA-Leitlinien zur Definition von Anbietern von Nebendienstleistungen (AvN) in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Diese Leitlinien präzisieren die Kriterien, unter denen ein Unternehmen gemäß der überarbeiteten Kapitaladäquanzverordnung (CRR) als AvN einzustufen ist.

Die BaFin wendet die Leitlinien mit einem Auslegungsvorbehalt an, insbesondere bezüglich des Kriteriums „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“. Sie weicht in ihrer Auslegung von dem weiter gefassten Verständnis der EBA ab, was für Unternehmen, die als AvN eingestuft werden könnten, relevant ist.

Das Rundschreiben 14/2026 (BA) mit dem vollständigen Titel „Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR“ ist am 06.10.2026 in Kraft getreten.

Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)

Kriterien, welche Tätigkeiten als direkte Verlängerung des Bankgeschäfts, als bankbezogene Nebentätigkeit oder als ähnliche Tätigkeit gelten und ein Unternehmen damit in die aufsichtliche Konsolidierung einbeziehen.

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