Leitlinien zur Vergütungspolitik von Wertpapierinstituten nach IFD: Anwendung ab 30.04.2022
EBA/GL/2021/13, Art. 30–34 RL (EU) 2019/2034, EU
Klasse-2-Wertpapierinstitute müssen ihre Vergütungspolitik geschlechtsneutral ausgestalten, Risikoträger identifizieren und die variable Vergütung nach den IFD-Vorgaben zu Zurückbehaltung, Instrumenten sowie Malus und Clawback auszahlen. Die Leitlinien folgen weitgehend den CRD-Leitlinien, berücksichtigen aber, dass die IFD keinen festen Bonus-Cap kennt und andere Instrumente und Zurückbehaltungsfristen vorsieht. Anwendung ab 30.04.2022, auch für Kreditinstitute mit Wertpapierinstituten in der Gruppe.
- 30.04.2022
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zur Vergütung bei Wertpapierinstituten (IFD)
EBA-Leitlinien zur Vergütungspolitik von Klasse-2-Wertpapierinstituten nach der IFD: geschlechtsneutrale Vergütung, Identifizierung der Risikoträger, Verhältnis fixer zu variabler Vergütung ohne festen Bonus-Cap, Zurückbehaltung, Auszahlung in Instrumenten sowie Malus und Clawback. In Deutschland über die WpI-Vergütungsverordnung umgesetzt.
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