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Alle Updates zu Eigenmittel, Kapitalpuffer und Konsolidierung (RTS zu CRR und CRD)
Eigenmittel & AufsichtsrechtDelegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2020/2176

Änderung der Eigenmittel-RTS: Abzug von Software-Vermögenswerten vom CET1 (Art. 36 Abs. 4 CRR)

EU-AmtsblattDel. VO (EU) Nr. 241/2014, Del. VO (EU) 2020/2176, Del. VO (EU) Nr. 1222/2014, Del. VO (EU) Nr. 1152/2014, Del. VO (EU) 2022/676, EU

Vorsichtig bewertete Software muss nicht mehr vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden: Abzuziehen ist nur der Teil, der über die aufsichtliche Abschreibung über einen kurzen, pauschalen Zeitraum hinausgeht. Institute mit aktivierter Software können ihre CET1-Berechnung seit 23.12.2020 entsprechend anpassen.

23.12.2020
Anwendung ab

Zum Rahmenwerk: Eigenmittel, Kapitalpuffer und Konsolidierung (RTS zu CRR und CRD)

Technische Standards der EBA zu Eigenmitteln und Kapitalpuffern: Anforderungen an Kapitalinstrumente und Abzüge vom harten Kernkapital einschließlich Software, Methode zur Ermittlung global systemrelevanter Institute, geografische Zuordnung von Kreditrisikopositionen für den antizyklischen Kapitalpuffer, aufsichtliche Konsolidierung und Großkredite aus Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten.

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