Governance & AuslagerungRichtlinieEU-AmtsblattRL (EU) 2019/1937
EU-Hinweisgeberrichtlinie im Amtsblatt veröffentlicht
HinSchG, RL (EU) 2019/1937, EU+DE
Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Verpflichtet juristische Personen des privaten Sektors ab 50 Beschäftigten zu internen Meldekanälen; für Finanzdienstleister gilt die Pflicht ohne Schwellenwert.
- 17.12.2021
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Pflicht zu internen Meldekanälen, Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien und Dokumentationspflichten. Gilt für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten; Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, KVGen und Versicherer sind nach § 12 Abs. 3 HinSchG unabhängig von der Mitarbeiterzahl verpflichtet.
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