Governance & AuslagerungGesetzBGBlBGBl. 2023 I Nr. 140
Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet
HinSchG, RL (EU) 2019/1937, EU+DE
Setzt die EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 um. In Kraft seit 02.07.2023 für Beschäftigungsgeber ab 250 Mitarbeitenden sowie für Finanzinstitute unabhängig von der Größe (§ 12 Abs. 3 HinSchG). Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten mussten die interne Meldestelle bis zum 17.12.2023 einrichten; die Bußgeldvorschriften gelten seit 01.12.2023.
- 02.07.2023
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Pflicht zu internen Meldekanälen, Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien und Dokumentationspflichten. Gilt für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten; Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, KVGen und Versicherer sind nach § 12 Abs. 3 HinSchG unabhängig von der Mitarbeiterzahl verpflichtet.
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