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Alle Updates zu Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
Governance & AuslagerungGesetzBGBlBGBl. 2026 I Nr. 81

InstitutsVergV 5.0: BRUBEG passt die Vergütungsverordnung an die CRD VI an

BGBlInstitutsVergV, WpI-VergV, § 25a KWG, CRD, DE

Die Artikel 11 und 12 des BRUBEG ändern die InstitutsVergV: ESG-Risiken sind in Vergütungsstrategie und variabler Vergütung zu berücksichtigen, das Aufsichtsorgan wird stärker in die Identifizierung der Risikoträger eingebunden, identifizierte Risikoträger sind zeitnah zu informieren und Drittstaatenzweigstellen erhalten eigene Vorgaben; Verstöße gegen Vergütungsvorgaben sind neu bußgeldbewehrt (§ 56 KWG). Wesentliche Teile gelten seit 31.03.2026, Artikel 12 seit 01.04.2026.

31.03.2026
Anwendung ab

Zum Rahmenwerk: Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Vergütungsaufsicht für Institute: angemessene, nachhaltige Vergütungssysteme, Identifizierung von Risikoträgern, Zurückbehaltung und Rückforderung variabler Vergütung, Vergütungskontrollausschuss und Offenlegung; für Wertpapierinstitute gilt die WpI-Vergütungsverordnung.

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