BRUBEG entlastet Pfandbriefbanken: keine halbjährliche Einreichung des Deckungsregisters mehr
PfandBG, RL (EU) 2019/2162, VO (EU) 2019/2160, EU+DE
Artikel 23 und 24 des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes streichen die Pflicht, Aufzeichnungen aller Eintragungen des Deckungsregisters halbjährlich in elektronischer Form bei der BaFin einzureichen und vom Treuhänder bestätigen zu lassen (§ 5 Abs. 2 PfandBG a. F.); die Bank muss nur noch sicherstellen, dass die Informationen zur Wiederherstellung des Registers sicher verwahrt sind. Teil 4 der Deckungsregisterverordnung (§§ 15 bis 17) entfällt, für bereits eingereichte Aufzeichnungen gelten die alten Regeln bis 31.03.2027. Die BaFin hatte die Einreichung mit Aufsichtsmitteilung vom 29.12.2025 bereits im Vorgriff ausgesetzt.
- 31.03.2026
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Gedeckte Schuldverschreibungen (Pfandbriefgesetz, Covered-Bond-Richtlinie)
Emission gedeckter Schuldverschreibungen: Deckungsregister, Treuhänder, Liquiditätspuffer, Beleihungswerte und das EU-Label „European Covered Bond (Premium)“. Das Pfandbriefgesetz setzt die Covered-Bond-Richtlinie um.
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