BaFin-Rundschreiben zur Einordnung von Vermögensanlagen unter PRIIPs-VO (08/2026)
VO (EU) 1286/2014, EU
Die BaFin stellt in ihrem Rundschreiben 08/2026 klar, dass Vermögensanlagen im Regelfall nicht als verpackte Anlageprodukte (PRIPs) im Sinne der PRIIPs-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einzustufen sind. Dies bedeutet, dass Anbieter von Vermögensanlagen in der Regel ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen, von der BaFin gestatten lassen und hinterlegen müssen, anstatt eines Basisinformationsblattes (BIB) nach PRIIPs-VO.
Das Rundschreiben richtet sich an Anbieter, die Vermögensanlagen in Deutschland öffentlich anbieten. Die BaFin begründet ihre Einschätzung damit, dass Vermögensanlagen typischerweise einen unternehmerischen Beteiligungscharakter aufweisen, bei dem der Wert der Beteiligung direkt von der Entwicklung des Unternehmens abhängt und nicht von externen Referenzwerten. Eine Einzelfallprüfung der Produktmerkmale ist jedoch immer erforderlich, insbesondere bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8 VermAnlG, wo eine Einstufung als PRIP in Ausnahmefällen möglich ist.
Das Rundschreiben ist ab dem 27.07.2026 gültig.
Zum Rahmenwerk: PRIIPs: Basisinformationsblatt
Standardisiertes Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte, das Privatkunden vor Vertragsschluss auszuhändigen ist.
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