RTS zum Selbstbehalt und zu Sorgfaltspflichten bei Verbriefungen (Art. 405–410 CRR)
VO (EU) 2017/2402, COM(2025) 825 ff. (Reform), EU
Konkretisierte die Anforderungen an Institute als Investor, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder Originator bei Verbriefungen: Formen und Messung des Selbstbehalts, Sorgfaltspflichten der Investoren und Offenlegung gegenüber Investoren. Institute mussten vor einer Verbriefungsinvestition prüfen, ob der Selbstbehalt eingehalten wird, und andernfalls zusätzliche Risikogewichte anwenden. Aufgehoben durch Del. VO (EU) 2023/2175 mit Wirkung vom 07.11.2023.
- 03.07.2014
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Verbriefungsverordnung & Reform 2026
Rahmen für Verbriefungen: Transparenz- und Risikoselbstbehalt-Pflichten, STS-Label, Due-Diligence-Pflichten für Investoren sowie die Eigenmittelbehandlung in CRR und LCR. Die Reform 2025/26 soll Kapitalanforderungen und Meldepflichten deutlich vereinfachen.
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