GeldwäschepräventionVerordnungBGBlBGBl. 2023 I Nr. 135
Kryptowertetransferverordnung: nationale Travel Rule bis zur Geltung der TFR
VO (EU) 2023/1113, EU
Die Verordnung verpflichtete Kryptodienstleister schon vor der Geltung der EU-Geldtransferverordnung, Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem zu übermitteln. Mit Anwendung der TFR ab 30.12.2024 ist sie außer Kraft getreten.
Zum Rahmenwerk: Geldtransfer-Verordnung (Travel Rule)
Begleitpflicht von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem bei Geldtransfers und, seit Ende 2024, bei Kryptowertetransfers (Travel Rule); ergänzt die Geldwäscheprävention um Rückverfolgbarkeit und Prüfpflichten.
Übersicht und alle Updates →