BRUBEG erweitert die Prüfungs- und Durchsuchungsbefugnisse der BaFin im ZAG
ZAG, ZAGAnzV, ZIEV, ZAG-MonAwV, DE
Artikel 17 des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes überträgt die neuen KWG-Eingriffsbefugnisse auf Zahlungs- und E-Geld-Institute: Auskunfts- und Vorlagepflichten treffen auch Agenten, E-Geld-Agenten, Auslagerungsunternehmen und ausgeschiedene Organmitglieder, die BaFin darf Räume bei dringender Gefahr auch außerhalb der Geschäftszeiten betreten und mit richterlicher Anordnung durchsuchen und Beweismittel sicherstellen (§ 19 ZAG); die Prüfungsrechte gelten entsprechend § 44b KWG auch gegenüber Inhabern bedeutender Beteiligungen (§ 14 ZAG), und der von der BaFin bestellte Abwickler kann selbst Insolvenzantrag stellen (§ 7 ZAG).
- 31.03.2026
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Das deutsche Aufsichtsgesetz für Zahlungsdienste und E-Geld: Erlaubnis- und Registrierungspflichten, zulässige Tätigkeiten, Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Agenten, Auslagerung, Anzeige- und Meldepflichten sowie die BaFin-Auslegung im ZAG-Merkblatt.
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