Regulatory Radar ist kostenlos, ohne Anmeldung und ohne Paywall.
regulatoryradarvon Conformis
ÜbersichtGovernance & Auslagerungalle Unternehmen ab 50 Beschäftigten, Finanzinstitute unabhängig von der Größe
Bundesrecht

HinSchG, RL (EU) 2019/1937 ↗, EU+DE

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

2 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 02.06.2023seit 26.11.2019

Mehr zum Rahmenwerk

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber ab 50 Mitarbeitenden — Finanzdienstleister unabhängig von der Größe — zu internen Meldestellen, über die Verstöße vertraulich, auf Wunsch auch anonym, gemeldet werden können.

Hinweisgebende Personen sind vor Repressalien wie Kündigung oder Benachteiligung geschützt; bei Verstößen greift eine Beweislastumkehr zugunsten der meldenden Person. Eingänge sind fristgebunden zu bestätigen und zu bearbeiten sowie datenschutzkonform zu dokumentieren.

02.06.2023
GesetzBGBlBGBl. 2023 I Nr. 140

Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Setzt die EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 um. In Kraft seit 02.07.2023 für Beschäftigungsgeber ab 250 Mitarbeitenden sowie für Finanzinstitute unabhängig von der Größe (§ 12 Abs. 3 HinSchG). Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten mussten die interne Meldestelle bis zum 17.12.2023 einrichten; die Bußgeldvorschriften gelten seit 01.12.2023.

Anwendung ab 02.07.2023
Original öffnen: recht.bund.de ↗
26.11.2019