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Bundesrecht

InstitutsVergV, WpI-VergV, § 25a KWG, CRD, DE

Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

5 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 17.02.2023seit 06.10.2010

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Die Institutsvergütungsverordnung konkretisiert § 25a KWG: Vergütungssysteme müssen auf die Strategie ausgerichtet sein und dürfen keine Anreize zu unangemessenen Risiken setzen. Bedeutende Institute identifizieren Risikoträger, deren variable Vergütung zeitlich gestreckt, teilweise in Instrumenten gewährt und im Fall von Fehlverhalten zurückgefordert wird; ein Vergütungskontrollausschuss und ein Vergütungsbeauftragter überwachen die Angemessenheit.

Die Verordnung setzt die Vergütungsvorgaben der CRD und die EBA-Leitlinien zu soliden Vergütungspolitiken um; für Wertpapierinstitute gilt die parallele WpI-Vergütungsverordnung. Anpassungen aus CRD VI und der Bürokratieentlastung wurden 2026 nachgezogen. Vergütungsberichte sind jährlich offenzulegen.

17.02.2023
24.09.2021
03.08.2017
16.12.2013
06.10.2010