Die Institutsvergütungsverordnung konkretisiert § 25a KWG: Vergütungssysteme müssen auf die Strategie ausgerichtet sein und dürfen keine Anreize zu unangemessenen Risiken setzen. Bedeutende Institute identifizieren Risikoträger, deren variable Vergütung zeitlich gestreckt, teilweise in Instrumenten gewährt und im Fall von Fehlverhalten zurückgefordert wird; ein Vergütungskontrollausschuss und ein Vergütungsbeauftragter überwachen die Angemessenheit.
Die Verordnung setzt die Vergütungsvorgaben der CRD und die EBA-Leitlinien zu soliden Vergütungspolitiken um; für Wertpapierinstitute gilt die parallele WpI-Vergütungsverordnung. Anpassungen aus CRD VI und der Bürokratieentlastung wurden 2026 nachgezogen. Vergütungsberichte sind jährlich offenzulegen.