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Bundesrecht

InstitutsVergV, WpI-VergV, § 25a KWG, CRD ↗, DE

Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

6 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 30.03.2026seit 06.10.2010

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Die Institutsvergütungsverordnung konkretisiert § 25a KWG: Vergütungssysteme müssen auf die Strategie ausgerichtet sein und dürfen keine Anreize zu unangemessenen Risiken setzen. Bedeutende Institute identifizieren Risikoträger, deren variable Vergütung zeitlich gestreckt, teilweise in Instrumenten gewährt und im Fall von Fehlverhalten zurückgefordert wird; ein Vergütungskontrollausschuss und ein Vergütungsbeauftragter überwachen die Angemessenheit.

Die Verordnung setzt die Vergütungsvorgaben der CRD und die EBA-Leitlinien zu soliden Vergütungspolitiken um; für Wertpapierinstitute gilt die parallele WpI-Vergütungsverordnung. Anpassungen aus CRD VI und der Bürokratieentlastung wurden 2026 nachgezogen. Vergütungsberichte sind jährlich offenzulegen.

30.03.2026
GesetzBGBlBGBl. 2026 I Nr. 81

InstitutsVergV 5.0: BRUBEG passt die Vergütungsverordnung an die CRD VI an

Die Artikel 11 und 12 des BRUBEG ändern die InstitutsVergV: ESG-Risiken sind in Vergütungsstrategie und variabler Vergütung zu berücksichtigen, das Aufsichtsorgan wird stärker in die Identifizierung der Risikoträger eingebunden, identifizierte Risikoträger sind zeitnah zu informieren und Drittstaatenzweigstellen erhalten eigene Vorgaben; Verstöße gegen Vergütungsvorgaben sind neu bußgeldbewehrt (§ 56 KWG). Wesentliche Teile gelten seit 31.03.2026, Artikel 12 seit 01.04.2026.

Anwendung ab 31.03.2026
Original öffnen: recht.bund.de ↗
17.02.2023
24.09.2021
03.08.2017
16.12.2013
06.10.2010