InstitutsVergV 5.0: BRUBEG passt die Vergütungsverordnung an die CRD VI an
Die Artikel 11 und 12 des BRUBEG ändern die InstitutsVergV: ESG-Risiken sind in Vergütungsstrategie und variabler Vergütung zu berücksichtigen, das Aufsichtsorgan wird stärker in die Identifizierung der Risikoträger eingebunden, identifizierte Risikoträger sind zeitnah zu informieren und Drittstaatenzweigstellen erhalten eigene Vorgaben; Verstöße gegen Vergütungsvorgaben sind neu bußgeldbewehrt (§ 56 KWG). Wesentliche Teile gelten seit 31.03.2026, Artikel 12 seit 01.04.2026.