Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet
Setzt die EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 um. In Kraft seit 02.07.2023 für Beschäftigungsgeber ab 250 Mitarbeitenden sowie für Finanzinstitute unabhängig von der Größe (§ 12 Abs. 3 HinSchG). Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten mussten die interne Meldestelle bis zum 17.12.2023 einrichten; die Bußgeldvorschriften gelten seit 01.12.2023.