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Übersicht: Governance & Auslagerung
Governance & Auslagerung
Bundesrecht

Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG, RL (EU) 2019/1937, EU+DE

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Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber ab 50 Mitarbeitenden — Finanzdienstleister unabhängig von der Größe — zu internen Meldestellen, über die Verstöße vertraulich, auf Wunsch auch anonym, gemeldet werden können.

Hinweisgebende Personen sind vor Repressalien wie Kündigung oder Benachteiligung geschützt; bei Verstößen greift eine Beweislastumkehr zugunsten der meldenden Person. Eingänge sind fristgebunden zu bestätigen und zu bearbeiten sowie datenschutzkonform zu dokumentieren.

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28.07.2026
Letzte Änderung
28.07.2026
Ältester Eintrag
28.07.2026