EBA lehnt Anfrage zur Schattenbanken-Definition für AIFs ab (2026_7833)
RL (EU) 2024/927, EU
Die EBA hat eine Anfrage zur Definition von Schattenbanken im Kontext von Alternativen Investmentfonds (AIF) abgelehnt. Die Anfrage bezog sich auf die Auslegung von Artikel 1(c)(iii) der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2779, die AIFs als Schattenbanken klassifiziert, wenn sie nicht explizit daran gehindert sind, Kredite zu vergeben oder Drittkreditengagements zu erwerben.
Die EBA begründet die Ablehnung damit, dass die regulatorischen Vorgaben bereits ausreichend klar und eindeutig seien. Die Anfrage stellte die Frage, ob die Klassifizierung eines AIF als Schattenbank auf der Grundlage seiner theoretisch erlaubten Aktivitäten oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten erfolgen sollte. Die Ablehnung impliziert, dass die bestehenden Regelungen eine klare Unterscheidung ermöglichen.
Die Ablehnung bedeutet, dass Finanzinstitute weiterhin die bestehenden Vorschriften zur Identifizierung von Schattenbanken anwenden müssen, ohne weitere Klarstellung zu erhalten. Dies betrifft insbesondere die Auslegung, ob die Möglichkeit zur Kreditvergabe in den Gründungsdokumenten eines AIF ausreicht, um ihn als Schattenbank einzustufen, auch wenn er diese Aktivitäten nicht tatsächlich ausübt.
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