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Eigenmittel & AufsichtsrechtUrteilEuGHC-454/24, C-529/24, C-536/24

Schlussanträge des Generalanwalts zu den Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (C-454/24 P u.a.)

EuGHBRRD (2014/59/EU), SRM-VO, EU

Generalanwalt Spielmann schlägt vor, die Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und des Rates der Europäischen Union gegen Urteile des Gerichts der Europäischen Union zurückzuweisen. Diese Urteile hatten Beschlüsse des SRB zur Festsetzung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2022 und 2023 für nichtig erklärt, da sie Rechtsfehler aufwiesen.

Der Generalanwalt argumentiert, dass die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht ausreichend begründet wurde und der Rat zudem seine Befugnisse bei der Festlegung der Berechnungsmethode in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 überschritten habe. Des Weiteren sei die vom SRB angewandte Methode zur Erreichung der Zielausstattung des Fonds, die eine Überschreitung der jährlichen Beitrags-Obergrenze von 12,5 % vorsah, nicht mit der Verordnung Nr. 806/2014 vereinbar, selbst unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände wie der COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Krieges.

Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend, dienen aber als Entscheidungsvorschlag. Der Gerichtshof wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Urteil verkünden. Generalanwalt Spielmann schlägt vor, die Wirkungen der SRB-Beschlüsse bis zum Inkrafttreten neuer, unionsrechtskonformer Beschlüsse für maximal 30 Monate aufrechtzuerhalten.

Zum Rahmenwerk: BRRD: Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie

Sanierungs- und Abwicklungsplanung, MREL-Anforderungen und Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.

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