VerbraucherschutzLeitlinienEBAEBA/GL/2024/10
Leitlinien zu Zahlungsrückständen an die Kreditdienstleisterrichtlinie angepasst
EBA/GL/2015/12, EBA/GL/2024/10, EU
Die Kreditdienstleisterrichtlinie (EU) 2021/2167 hat die Vorgaben zur Lösungsfindung mit dem Kreditnehmer fast wörtlich in Art. 28 MCD übernommen; die EBA streicht deshalb Leitlinie 4. Die Anforderungen an Kreditgeber bleiben in der Summe unverändert, ihre Grundlage für Nachsichtsmaßnahmen ist nun das Gesetz. Gilt seit 22.10.2024.
- 22.10.2024
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung (Wohnimmobilienkredit)
Wie Kreditgeber mit Verbrauchern umgehen müssen, die bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Zahlungsrückstand geraten: Richtlinien und Verfahren, frühzeitiger Kontakt, Information, angemessene Nachsicht vor der Zwangsvollstreckung und Dokumentation. Teile davon stehen seit der Kreditdienstleisterrichtlinie direkt in Art. 28 MCD.
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