Leitlinien zu Zahlungsrückständen an die Kreditdienstleisterrichtlinie angepasst
Die Kreditdienstleisterrichtlinie (EU) 2021/2167 hat die Vorgaben zur Lösungsfindung mit dem Kreditnehmer fast wörtlich in Art. 28 MCD übernommen; die EBA streicht deshalb Leitlinie 4. Die Anforderungen an Kreditgeber bleiben in der Summe unverändert, ihre Grundlage für Nachsichtsmaßnahmen ist nun das Gesetz. Gilt seit 22.10.2024.