Das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz ist Teil des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (CCD II, RL (EU) 2023/2225), das der Bundestag am 17.04.2026 beschlossen hat. Es unterwirft erstmals Unternehmen der Aufsicht der BaFin, die Verbrauchern ohne Banklizenz Kredite in Form von Zahlungsaufschüben, Ratenzahlungen oder Rechnungskauf gewähren – typischerweise Händler, Plattformen und Buy-now-pay-later-Anbieter. Diese Absatzfinanzierer müssen sich bei der BaFin registrieren und die Wohlverhaltens- und Kreditwürdigkeitsvorgaben der CCD II einhalten; Kreditinstitute, die vorab die Abtretung der Zahlungsansprüche mit Absatzfinanzierern vereinbaren, unterliegen einer Meldepflicht nach § 6 Absatz 2 AbsFinAG.
Ausgenommen sind insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die zinsfreie Zahlungsaufschübe mit nur begrenzten Kosten ausschließlich für den Erwerb ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen gewähren (§ 4 AbsFinAG). Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können mit Bußgeldern bis 500.000 Euro geahndet werden (§ 8 AbsFinAG). Die neuen Regeln gelten ab dem 20.11.2026; für bestehende Anbieter sieht § 10 AbsFinAG eine Übergangsfrist von bis zu zwölf Monaten, längstens bis zum 20.11.2027, vor. Die BaFin hat am 31.08.2026 einen Entscheidungsbaum zur Registrierungs- und Meldepflicht sowie die Antrags- und Meldeformulare veröffentlicht.