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VerbraucherschutzAuslegungBaFin

Meldepflicht für Institute nach § 6 Absatz 2 Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz

BaFinAbsFinAG (Umsetzung RL (EU) 2023/2225), DE

Die BaFin hat eine Meldepflicht für Institute gemäß § 6 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes bekannt gegeben. Es handelt sich um eine administrative Praxis, die spezifische Daten von den betroffenen Instituten erfordert.

Diese Meldepflicht richtet sich an alle Institute, die unter den Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz fallen. Sie müssen die geforderten Informationen an die BaFin übermitteln, um den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu genügen.

Die Meldung ist bis zum 31. August 2026 einzureichen. Ein entsprechendes Formular im XLSX-Format steht zur Verfügung.

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Neues Aufsichtsregime für Absatzfinanzierer: Händler, Dienstleister und Plattformen, die Verbrauchern Zahlungsaufschübe, Ratenzahlungen oder Rechnungskauf (Buy now, pay later) anbieten, müssen sich bei der BaFin registrieren; Kreditinstitute melden Abtretungsvereinbarungen mit Absatzfinanzierern.

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