RTS zur Berechnung spezifischer und allgemeiner Kreditrisikoanpassungen (Art. 110 CRR)
Del. VO (EU) 2023/206, Del. VO (EU) 2023/511, Del. VO (EU) 2026/849, DVO (EU) 2016/1646, Del. VO (EU) Nr. 523/2014, EU
Legt fest, welche Beträge aus Wertberichtigungen und Rückstellungen als spezifische und welche als allgemeine Kreditrisikoanpassungen gelten und wie sie zu berechnen sind. Institute müssen ihre Risikovorsorge entsprechend zuordnen, weil davon der Risikopositionswert im Standardansatz, der Vergleich mit dem erwarteten Verlust im IRB-Ansatz und die Anrechnung im Ergänzungskapital abhängen.
- 19.03.2014
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Kreditrisiko-Standardansatz und Kreditrisikominderung (RTS/ITS zur CRR)
Technische Standards der EBA zum Kreditrisiko-Standardansatz und zur Kreditrisikominderung: Risikogewichte für Immobilienkredite, Fondsanteile nach dem mandatsbasierten Ansatz, Hauptindizes und anerkannte Börsen für Finanzsicherheiten, Zuordnung außerbilanzieller Posten sowie die Entsprechung von gedeckten Schuldverschreibungen und Vermögenswerten.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Kreditrisiko-Standardansatz und Kreditrisikominderung (RTS/ITS zur CRR)
- 23.07.2026RTS zum gleichwertigen rechtlichen Mechanismus für Wohnimmobilien im Bau (Art. 124 Abs. 14 CRR)
- 07.07.2026Änderung der RTS zu Immobilien-Risikogewichten: Anpassung an CRR III (Art. 124 CRR)
- 18.08.2025Finale RTS zu außerbilanziellen Posten und kündbaren Zusagen (Art. 111 Abs. 8 CRR)
- 09.03.2023RTS zu Fondsanteilen nach dem mandatsbasierten Ansatz (Art. 132a CRR)
- 01.02.2023RTS zur Prüfung von Risikogewichten und LGD-Untergrenzen bei Immobilien (Art. 124, 164 CRR)
- 27.09.2022Änderung der ITS zu Hauptindizes und anerkannten Börsen 2022 (Art. 197 Abs. 8 CRR)