BRUBEG: ESG-Risikoplan nach § 26d KWG wird für deutsche Institute Pflicht
EBA/GL/2025/01, EU
Seit 31.03.2026 verankert das KWG ESG-Risiken im Risikomanagement (§ 26c KWG) und verlangt einen ESG-Risikoplan mit quantifizierbaren Zielen, Kennzahlen und Überwachungsverfahren über kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens zehn Jahren (§ 26d KWG); Strategien und Prozesse sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, Geschäftsleiter müssen ESG-Kenntnisse mitbringen, Vergütungssysteme die ESG-Risikoneigung berücksichtigen. Kleine, nicht komplexe und vergleichbare Institute müssen den Plan erst ab 11.01.2027 aufstellen (§ 64c Abs. 3 KWG), dürfen Ziele rein qualitativ beschreiben und sich bis 31.12.2029 auf Umwelt- und Klimarisiken beschränken; die im Regierungsentwurf vorgesehene Anzeige des Plans an die BaFin strich der Bundestag, Förderbanken sind von ESG-Berichtspflichten ausgenommen.
- 31.03.2026
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement
EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken: Identifikation, Messung und Steuerung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken im Kreditgeschäft, Transitionspläne und Einbindung in ICAAP und Risikoappetit.
Übersicht und alle Updates →