Anwendung der ESG-Ratings-Verordnung und neue Offenlegungspflichten unter SFDR (CSSF)
VO (EU) 2024/3005, EU
Die CSSF weist Marktteilnehmer auf die Anwendung der ESG-Ratings-Verordnung (EU) 2024/3005 hin, die ab dem 2. Juli 2026 gilt. Diese Verordnung führt eine neue Offenlegungspflicht gemäß Artikel 49 ein, der Artikel 13 der SFDR ändert.
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die in den Anwendungsbereich der SFDR fallen und ESG-Ratings im Rahmen ihrer Marketingmitteilungen an Dritte herausgeben und offenlegen, müssen dieselben Informationen wie in Anhang III Punkt 1 der ESG-Ratings-Verordnung auf ihrer Website bereitstellen. Zudem müssen sie in diesen Marketingmitteilungen einen Link zu den Website-Offenlegungen angeben. Die CSSF erwartet die Einhaltung dieser Bestimmungen ab dem 2. Juli 2026.
Die CSSF wird die regulatorischen Entwicklungen bezüglich der SFDR weiterhin beobachten und einen verhältnismäßigen Aufsichtsansatz verfolgen. Bis zum 2. November 2026 dürfen Dritte weiterhin ESG-Ratings von bestehenden, noch nicht autorisierten Anbietern veröffentlichen oder verbreiten, die ESMA ihre Absicht zur Fortführung des Betriebs in der Union mitgeteilt haben, bis ESMA eine Entscheidung über die Autorisierung getroffen hat.
Zum Rahmenwerk: Transparenz und Aufsicht von ESG-Rating-Anbietern (ESG-Rating-Verordnung)
Zulassung und Aufsicht von ESG-Rating-Anbietern durch ESMA, Transparenz über Methoden und Datenquellen sowie Trennung von Rating und Beratung. Für Finanzunternehmen relevant als Nutzer von Ratings und bei eigener Veröffentlichung von ESG-Scores.
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