EBA-Rückweisung: Konsolidierter ICARA-Prozess für Wertpapierfirmen (2026_7891)
VO (EU) 2019/2033, RL (EU) 2019/2034, EU
Die EBA hat eine Frage bezüglich der Notwendigkeit eines konsolidierten ICARA-Prozesses (Internal Capital Adequacy and Risk Assessment) gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) zurückgewiesen. Die Frage bezog sich darauf, ob Wertpapierfirmen, die der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 IFR unterliegen, einen konsolidierten ICARA-Prozess erstellen, pflegen und dokumentieren müssen und ob Artikel 25 Absatz 4 IFD eine solche Verpflichtung auferlegt.
Die EBA stellte klar, dass die Antwort auf diese Frage bereits im regulatorischen Rahmenwerk, insbesondere in den gemeinsamen EBA- und ESMA-Leitlinien zum SREP für Wertpapierfirmen (EBA/GL/2022/09), enthalten ist. Gemäß diesen Leitlinien müssen zuständige Behörden beurteilen, ob Wertpapierfirmen auf Einzel- oder konsolidierter Ebene über solide, wirksame und umfassende Vorkehrungen zur Bewertung und Aufrechterhaltung der internen Kapital- und Liquiditätsausstattung verfügen. Dies schließt explizit die konsolidierte Ebene für Wertpapierfirmengruppen ein.
Die Rückweisung erfolgte, da die Thematik bereits ausreichend im regulatorischen Rahmenwerk erklärt und behandelt wird. Die Leitlinien sehen vor, dass ein solcher Prozess auf konsolidierter Ebene für Wertpapierfirmengruppen erforderlich ist.
Zum Rahmenwerk: IFR / IFD: Wertpapierinstitute
Eigenes Aufsichtsregime für Wertpapierinstitute mit K-Faktoren anstelle bankaufsichtlicher Eigenmittelanforderungen.
Übersicht und alle Updates →