CVA-Ausnahmen: Marginaler Effekt der Wiedereingliederung (Q&A 2026_7941)
DVO (EU) 2024/3117, EU
Die EBA hat eine Frage zur Berechnung des marginalen Effekts der Wiedereingliederung von CVA-Ausnahmen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung (COREP) abgelehnt. Die Frage bezog sich auf die Auslegung von Anhang II der ITS zu den Anforderungen an die Darstellung des marginalen Effekts der Wiedereingliederung von CVA-Ausnahmen, getrennt für jede Ausnahme.
Die Fragestellung drehte sich darum, ob Institute eine Methode anwenden dürfen, bei der der marginale Effekt der einzelnen Ausnahmen nur annähernd berechnet wird, indem die Differenz der CVA-Risikogebühr für das Gesamtportfolio und das nicht ausgenommene Portfolio auf die einzelnen Ausnahmen aufgeteilt wird. Die EBA lehnte die Frage ab, da die bestehenden regulatorischen Vorgaben als ausreichend klar und eindeutig erachtet werden.
Die Ablehnung bedeutet, dass die Institute die Vorgaben des Anhangs II der ITS gemäß der ursprünglichen Definition umsetzen müssen, die eine präzise Berechnung des marginalen Effekts für jede einzelne Ausnahme vorsieht. Dies ist relevant für Kreditinstitute, die CVA-Risikopositionen halten und diese im Rahmen von COREP berichten müssen.
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