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Kreditzweitmarktgesetz: Erlaubnisverfahren für Kreditdienstleistungsinstitute

BaFinKrZwMG, RL (EU) 2021/2167, EU+DE

Die BaFin weist Kreditdienstleistungsinstitute auf die Bedeutung der verbraucherschutzbezogenen Organisationspflichten gemäß Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) hin. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KrZwMG zwingend erforderlich und umfasst insbesondere die in § 14 Abs. 2 bis 4 KrZwMG geregelten Pflichten.

Unternehmen müssen entsprechende Angaben im Rahmen des Erlaubnisverfahrens als Teil ihres Geschäftsplans machen. Die BaFin erwartet hierzu die Vorlage von Regelungen für Unternehmensführung und interne Kontrollen zum Schutz von Kreditnehmerrechten und Daten, Grundsätzen zur angemessenen Behandlung von Kreditnehmern sowie internen Verfahren zur Beschwerdebearbeitung. Dies sind keine neuen Anforderungen, sondern ein Hinweis auf deren besondere Bedeutung.

Die BaFin verweist ergänzend auf das Merkblatt der Deutschen Bundesbank zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 KrZwMG und eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen, die bereits Ende 2023 veröffentlicht wurden.

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Aufsichtsregime für den Verkauf notleidender Kredite und für Kreditdienstleister: Erlaubnispflicht, Informationspflichten beim NPL-Verkauf, Datentemplates und Verhaltensregeln gegenüber Kreditnehmern. Setzt die EU-Kreditzweitmarktrichtlinie um.

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