Kreditdienstleistungsinstitute: Umsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie in Deutschland
KrZwMG, RL (EU) 2021/2167, EU+DE
Das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) setzt die EU-Kreditzweitmarktrichtlinie in Deutschland um und macht die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Verkaufs von Kreditforderungen erlaubnispflichtig. Ziel ist die Schaffung eines effizienten Sekundärmarktes für notleidende Kredite, um Bankbilanzen zu entlasten und die Erholung von Finanz- und Realwirtschaft zu fördern.
Die Aufsicht über diese Kreditdienstleistungsinstitute obliegt der BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Die Überwachung ist qualitativ ausgerichtet und konzentriert sich auf die Organisation des Geschäftsbetriebs, einschließlich Unternehmensführung, interner Kontrollen, Risikomanagement, Rechnungslegung, Schutz der Kreditnehmerrechte, Beschwerdebearbeitung und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Lizenzierte Institute können zudem grenzüberschreitend tätig werden.
Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des KrZwMG tätig waren, müssen ihre Absicht zur Erbringung von Kreditdienstleistungen innerhalb von sieben Wochen nach Inkrafttreten anzeigen und die erforderlichen Unterlagen einreichen. Die ersten halbjährlichen Meldungen zu notleidenden Kreditverträgen sind für den Stichtag 31. Dezember 2024 vorgesehen und beziehen sich auf das zweite Halbjahr 2024. Fehlende Meldungen für die Stichtage 31. Dezember 2023 und 30. Juni 2024 werden nicht beanstandet.
Zum Rahmenwerk: Verkauf notleidender Kredite und Kreditdienstleister (Kreditzweitmarktgesetz, KrZwMG)
Aufsichtsregime für den Verkauf notleidender Kredite und für Kreditdienstleister: Erlaubnispflicht, Informationspflichten beim NPL-Verkauf, Datentemplates und Verhaltensregeln gegenüber Kreditnehmern. Setzt die EU-Kreditzweitmarktrichtlinie um.
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