Gesetz zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie (ZKG)
COM(2023) 366, COM(2023) 367, EU
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie und führt das Recht auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher in der EU ein. Dies umfasst auch Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete, wobei die Identitätsprüfung angepasst und Ablehnungsgründe eingeschränkt werden. Es regelt den Umfang grundlegender Zahlungsdienste und enthält verbraucherschützende Bestimmungen zur Angemessenheit und Transparenz von Entgelten sowie zu Kündigungsmöglichkeiten.
Finanzinstitute müssen künftig ein Basiskonto anbieten und Verbraucher beim Kontenwechsel unterstützen. Das Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG) bildet den Kern der Neuregelung. Es werden zudem drei weitere Gesetze und drei Rechtsverordnungen geändert.
Die Regelungen basieren auf der Richtlinie 2014/92/EU vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontenrichtlinie).
Zum Rahmenwerk: PSD3 / Zahlungsdiensteverordnung
Nachfolgeregime zur PSD2: Zulassung, starke Kundenauthentifizierung, Zugang zu Zahlungskonten und Haftung bei Betrug.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu PSD3 / Zahlungsdiensteverordnung
- 19.08.2026Vorläufige Einigung im Trilog erzielt
- 26.07.2026Technische Standards zu Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung
- 30.06.2023Payment services – revision of EU rules (Directive)
- 30.06.2023Payment services – revision of EU rules (new Regulation)
- 29.06.2023Review of EU rules on payment services