GeldwäschepräventionVerordnungEU-AmtsblattVO (EU) 2015/847
Geldtransferverordnung 2015: Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem
VO (EU) 2023/1113, EU
Die Verordnung (EU) 2015/847 setzt die FATF-Empfehlung 16 um und verpflichtet Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit vollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem zu begleiten und unvollständige Transfers zu prüfen. Anwendung ab 26.06.2017; 2023 durch die Verordnung (EU) 2023/1113 auf Kryptowerte erweitert.
- 26.06.2017
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Geldtransfer-Verordnung (Travel Rule)
Begleitpflicht von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem bei Geldtransfers und, seit Ende 2024, bei Kryptowertetransfers (Travel Rule); ergänzt die Geldwäscheprävention um Rückverfolgbarkeit und Prüfpflichten.
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