Eigenmittel & AufsichtsrechtRundschreibenBaFinRS 07/2024 (BA)
ZAG-MaRisk veröffentlicht: erstmals Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten
BaFin-Rundschreiben 07/2024 (BA), DE
Rundschreiben auf Grundlage des § 27 Abs. 1 ZAG für inländische Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie inländische Zweigstellen von Unternehmen aus Drittstaaten. Gibt einen flexiblen Rahmen für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vor und konkretisiert die Sicherungsanforderungen (§§ 17, 18 ZAG) sowie die Anforderungen an Auslagerungen (§ 26 ZAG). Zunächst als 01/2024 nummeriert, am 07.06.2024 in 07/2024 umbenannt.
Zum Rahmenwerk: ZAG-MaRisk: Risikomanagement für Zahlungs- und E-Geld-Institute
Die aufsichtliche Auslegung des § 27 Abs. 1 ZAG durch die BaFin: erstmals eigene Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Zahlungs- und E-Geld-Instituten, einschließlich Vorgaben zur Sicherung von Kundengeldern (§§ 17, 18 ZAG) und zu Auslagerungen (§ 26 ZAG).
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