ZAG-MaRisk veröffentlicht: erstmals Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten
Rundschreiben auf Grundlage des § 27 Abs. 1 ZAG für inländische Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie inländische Zweigstellen von Unternehmen aus Drittstaaten. Gibt einen flexiblen Rahmen für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vor und konkretisiert die Sicherungsanforderungen (§§ 17, 18 ZAG) sowie die Anforderungen an Auslagerungen (§ 26 ZAG). Zunächst als 01/2024 nummeriert, am 07.06.2024 in 07/2024 umbenannt.
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