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ÜbersichtZahlungsverkehrnur bei Erbringung von Zahlungsdiensten
EU-Amtsblatt

VO (EU) 2024/886 ↗, EU

Verordnung über Echtzeitüberweisungen (Instant Payments)

3 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 06.10.2025seit 30.03.2012

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Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister im Euroraum, Echtzeitüberweisungen rund um die Uhr zu empfangen und zu senden, und deckelt die Entgelte auf das Niveau herkömmlicher Überweisungen.

Vor Ausführung müssen Dienstleister den Empfängernamen mit der IBAN abgleichen (Verification of Payee) und Abweichungen anzeigen; zudem ist die Sanktionslistenprüfung auf ein tägliches Screening der eigenen Kunden umgestellt. Die Pflichten greifen gestaffelt, für Zahlungsinstitute später als für Banken.

06.10.2025
19.03.2024
VerordnungEU-AmtsblattVO (EU) 2024/886

Verordnung über Echtzeitüberweisungen im Amtsblatt

Die Verordnung (EU) 2024/886 ändert die SEPA-Verordnung: Zahlungsdienstleister im Euroraum müssen Echtzeitüberweisungen empfangen (ab 09.01.2025) und senden (ab 09.10.2025) können, dürfen dafür nicht mehr verlangen als für Standardüberweisungen, müssen den Empfängernamen mit der IBAN abgleichen und Sanktionsprüfungen täglich auf Kundenbasis durchführen.

Anwendung ab 09.01.2025
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
30.03.2012