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ÜbersichtZahlungsverkehrnur bei Erbringung von Zahlungsdiensten
EU-Amtsblatt

COM(2023) 366, COM(2023) 367 ↗, EU

PSD3 / Zahlungsdiensteverordnung

7 Updates1 in den letzten 30 TagenStand 15.10.2026seit 05.12.2007

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Das PSD3-Paket führt Zahlungsdienste- und E-Geld-Aufsicht in einem Regime zusammen: Die Richtlinie regelt Zulassung und laufende Aufsicht der Institute, während die neue Zahlungsdiensteverordnung (PSR) die Pflichten im Kundenverhältnis unmittelbar und EU-weit einheitlich festlegt.

Inhaltlich werden starke Kundenauthentifizierung und Betrugshaftung verschärft — etwa bei Spoofing zulasten der Banken —, der Kontozugang für Drittdienste technisch neu geordnet und Bargeldversorgung sowie Entgelttransparenz gestärkt. Institute mit bestehender PSD2-Zulassung müssen mit Übergangsfristen neu zugelassen werden.

15.10.2026
UrteilNeuEuGHC-70/25

EuGH-Urteil: Sofortige Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungen trotz grober Fahrlässigkeit des Kunden (C-70/25)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Zahlungsdienstleister den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten müssen, selbst wenn sie grobe Fahrlässigkeit des Kunden vermuten. Diese Pflicht zur sofortigen Erstattung besteht grundsätzlich, es sei denn, der Dienstleister hat berechtigte Gründe für den Verdacht eines Betrugs durch den Kunden und teilt dies der zuständigen Behörde schriftlich mit.

Original öffnen: curia.europa.eu ↗
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