BaFin-Aufsichtsmitteilung zur Bestätigung der Verfügbarkeit von Geldbeträgen für kartenausgebende Zahlungsdienstleister
COM(2023) 366, COM(2023) 367, EU
Die BaFin präzisiert ihre Erwartungshaltung bezüglich der Bereitstellung eines technischen Endpunktes für die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister. Gemäß §§ 45, 48 und 50 ZAG müssen kontoführende Zahlungsdienstleister Zugang zu online zugänglichen Zahlungskonten ermöglichen, wobei der Zugriff für kartenausgebende Zahlungsdienstleister auf die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages beschränkt ist.
Da der BaFin derzeit kein kartenausgebender Zahlungsdienstleister bekannt ist, der in Deutschland ausschließlich diesen technischen Endpunkt nutzt, wird die BaFin es bis auf Weiteres nicht beanstanden, wenn kontoführende Zahlungsdienstleister keinen dedizierten technischen Endpunkt für diese Bestätigung anbieten. Entsprechend müssen die vierteljährlichen Statistiken gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 keine Angaben zur durchschnittlichen Dauer der Bestätigungsanfragen enthalten.
Sollte ein kartenausgebender Zahlungsdienstleister eine solche Anfrage stellen, muss der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich über bestehende Zugangsmöglichkeiten informieren und bei Bedarf einen technischen Endpunkt bereitstellen. Zahlungsdienstleister, die diese Zugangsalternative zukünftig nutzen wollen, sollen sich mit der BaFin in Verbindung setzen. Die Erwartungshaltung der BaFin an die Schnittstellen für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste bleibt unberührt.
Zum Rahmenwerk: PSD3 / Zahlungsdiensteverordnung
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